Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pilotkundenbetrieb

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Nutzung der Software donplano durch Pilotkunden im Rahmen des Pilotprogramms.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

(3) Ergänzend kann zwischen den Parteien eine gesonderte Pilotvereinbarung geschlossen werden. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen der Pilotvereinbarung diesen AGB vor.

2. Beschreibung der Software

(1) donplano ist eine Softwarelösung zur Unterstützung betrieblicher Planungsprozesse in Metzgereien.

(2) Die Software kann insbesondere eingesetzt werden für:

(3) Hierbei können betriebliche Vergangenheits- und Laufzeitdaten mit externen Einflussfaktoren – insbesondere Wetterdaten, Feiertagen, saisonalen Verläufen und Kalendereffekten – kombiniert werden.

(4) Die durch donplano bereitgestellten Auswertungen, Prognosen, Hinweise oder sonstigen Ergebnisse stellen ausschließlich eine datenbasierte Unterstützung bei betrieblichen Planungsfragen dar. Sie ersetzen weder eine eigenverantwortliche betriebliche Bewertung noch eine kaufmännische, organisatorische oder sonstige unternehmerische Entscheidung des Pilotkunden.

(5) Insbesondere verbleiben Entscheidungen über Produktionsmengen, Sortimentsgestaltung, Einkauf, Bestellungen, Filialdisposition und sonstige betriebliche Maßnahmen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Pilotkunden.

(6) donplano ist nicht dafür vorgesehen, Entscheidungen über einzelne Beschäftigte, insbesondere Einstellungen, Kündigungen, Leistungsbewertungen oder die Zuweisung von Aufgaben anhand persönlicher Merkmale oder individuellen Verhaltens zu treffen oder vorzubereiten.

3. Pilotcharakter

(1) donplano wird dem Pilotkunden im Rahmen eines Pilotprogramms mit Test-, Lern- und Weiterentwicklungscharakter zur Verfügung gestellt.

(2) Der Pilotkunde ist sich bewusst, dass sich die Software in einer frühen Phase befindet und Funktionen, Inhalte, Oberflächen, Berechnungslogiken und Prozesse während der Pilotphase weiterentwickelt, angepasst oder verändert werden können.

(3) Der Anbieter schuldet während der Pilotphase insbesondere keine bestimmte Funktionsausprägung, keine ununterbrochene Verfügbarkeit und keinen bestimmten wirtschaftlichen oder operativen Erfolg.

4. Zugang und Nutzung

(1) Der Anbieter gewährt dem Pilotkunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, donplano für eigene betriebliche Zwecke im vertraglich vorgesehenen Umfang zu nutzen.

(2) Eine Überlassung an Dritte oder Nutzung für andere Unternehmen ist unzulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Der Pilotkunde ist verpflichtet, Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

5. Datenbereitstellung und Mitwirkung

(1) Der Nutzen von donplano hängt in besonderem Maße von der Qualität, Aussagekraft und Aktualität der vom Pilotkunden bereitgestellten Daten ab.

(2) Der Pilotkunde erklärt sich bereit, den Pilotbetrieb durch die Bereitstellung geeigneter historischer Daten und durch regelmäßige Rückmeldung ausgewählter laufender Ist-Daten zu unterstützen.

(3) Nach Abschluss des Onboardings ist für die praktische Aussagekraft des Piloten insbesondere eine möglichst tagesaktuelle Rückmeldung zu den gemeinsam festgelegten besonders relevanten Produkten von Bedeutung; diese umfasst typischerweise ca. 5 bis 10 Produkte.

(4) Die Parteien verstehen diese Mitwirkung als partnerschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen. Je verlässlicher die Datenbereitstellung erfolgt, desto besser und schneller kann die Software den betrieblichen Einsatz des Pilotkunden unterstützen.

(5) Der Pilotkunde ist nicht verpflichtet, einen bestimmten Trainingserfolg herbeizuführen. Unterbleibt jedoch die für einen sinnvollen Pilotbetrieb erforderliche Mitwirkung über einen längeren Zeitraum, kann der Anbieter den Zugang nach vorheriger Ankündigung einschränken, aussetzen oder beenden.

6. Berechtigung an den Daten

(1) Der Pilotkunde sichert zu, dass er berechtigt ist, die zur Nutzung von donplano erforderlichen Daten bereitzustellen und durch den Anbieter verarbeiten zu lassen.

(2) Der Pilotkunde stellt sicher, dass durch die Nutzung der Daten keine Rechte Dritter verletzt werden.

(3) Die für Prognosen und Planungszwecke bereitgestellten Betriebsdaten sollen grundsätzlich keine personenbezogenen Daten enthalten. Soweit im Rahmen der Nutzung von donplano dennoch personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Pilotkunden verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

7. Datenverarbeitung und Nutzungsrechte an den Daten

(1) Die vom Pilotkunden bereitgestellten Daten verbleiben im Rechtskreis des Pilotkunden.

(2) Der Pilotkunde räumt dem Anbieter das Recht ein, die bereitgestellten Daten zu speichern, zu strukturieren, auszuwerten, mit externen Einflussfaktoren zu verknüpfen und zur Durchführung des Pilotprogramms sowie zur Verbesserung und Weiterentwicklung von donplano zu verwenden.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, aus den bereitgestellten Daten Erkenntnisse in aggregierter oder anonymisierter Form abzuleiten und diese dauerhaft für interne Auswertungen, Produktverbesserungen, statistische Analysen sowie zur Entwicklung und Verbesserung von Prognosemodellen und Funktionen von donplano zu verwenden, sofern hierdurch kein Rückschluss auf den Pilotkunden möglich ist.

(4) Eine Weitergabe identifizierbarer Betriebsdaten des Pilotkunden an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.

(5) Identifizierbare Betriebsdaten werden nach Beendigung des Pilotprogramms innerhalb einer angemessenen Frist gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder anderweitigen Vereinbarungen einer Löschung entgegenstehen. Aggregierte oder anonymisierte Erkenntnisse, bei denen ein Rückschluss auf den Pilotkunden nicht mehr möglich ist, dürfen dauerhaft weiterverwendet werden.

8. Externe Datenquellen

(1) Der Anbieter ist berechtigt, zur Verbesserung von Auswertungen und Prognosen externe Datenquellen einzubeziehen, insbesondere Wetterdaten, Feiertagsdaten, Kalenderdaten oder saisonale Einflussgrößen.

(2) Der Anbieter kann solche Datenquellen nach eigenem, sachgerechten Ermessen auswählen, austauschen, ergänzen oder anpassen.

(3) Für die dauerhafte Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit oder inhaltliche Richtigkeit externer Datenquellen wird keine gesonderte Gewähr übernommen.

9. Feedback und Weiterentwicklung

(1) Der Pilotkunde kann dem Anbieter Rückmeldungen, Verbesserungsvorschläge, Praxiserfahrungen oder Fehlermeldungen zur Verfügung stellen.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, solches Feedback unentgeltlich zur Analyse, Verbesserung und Weiterentwicklung von donplano zu verwenden.

(3) Ein Anspruch auf Umsetzung bestimmter Anregungen besteht nicht.

10. Verfügbarkeit und Support

(1) Der Anbieter bemüht sich, donplano im Rahmen der technischen und organisatorischen Möglichkeiten für den Pilotbetrieb nutzbar zu halten.

(2) Während der Pilotphase besteht jedoch kein Anspruch auf bestimmte Service Levels, keine garantierte Reaktionszeit und insbesondere kein Anspruch auf einen 24/7-Support.

(3) Wartungen, Weiterentwicklungen, Tests, Anpassungen und technische Änderungen können zu vorübergehenden Einschränkungen der Nutzbarkeit führen.

11. Änderungen der Software / Einstellung des Angebots

(1) Der Anbieter ist berechtigt, die Software während der Pilotphase fachlich, technisch und gestalterisch weiterzuentwickeln und Funktionen zu ändern, zu ergänzen, einzuschränken oder entfallen zu lassen, soweit der Charakter des Pilotprogramms gewahrt bleibt.

(2) Da sich donplano in einer frühen Phase befindet, übernimmt der Anbieter keine Zusage, die Software über die jeweilige Pilotphase hinaus oder für einen bestimmten Mindestzeitraum zu betreiben.

(3) Der Anbieter kann den Betrieb des Pilotprogramms oder der Software aus technischen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder strategischen Gründen ganz oder teilweise einstellen. Eine vollständige Einstellung des Pilotprogramms wird dem Pilotkunden grundsätzlich mindestens 14 Kalendertage vorher angekündigt. Eine kurzfristigere Einstellung bleibt zulässig, wenn dringende technische oder sicherheitsrelevante Gründe, gesetzliche Anforderungen, behördliche Anordnungen oder vergleichbare zwingende Umstände dies erforderlich machen.

(4) Der Pilotkunde trägt dafür Sorge, dass seine betrieblichen Abläufe nicht in einer Weise von donplano abhängig gemacht werden, die eine eigenständige Fortführung des Betriebs ohne die Software ausschließt.

12. Gewährleistung

(1) Die Software wird im Rahmen eines unentgeltlichen Pilotbetriebs bereitgestellt.

(2) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass:

(3) Der Pilotkunde wird erkennbare Fehler, Auffälligkeiten oder Widersprüche möglichst zeitnah anzeigen, damit diese geprüft werden können.

13. Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Der Anbieter haftet nicht für unternehmerische, organisatorische oder wirtschaftliche Entscheidungen des Pilotkunden, die dieser im Zusammenhang mit der Nutzung von donplano oder auf Grundlage von Auswertungen, Prognosen oder Empfehlungen der Software trifft. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen über Produktionsmengen, Sortimentsgestaltung, Einkauf, Bestellungen, Filialdisposition oder vergleichbare betriebliche Maßnahmen. Dies gilt nicht, soweit ein Schaden auf einer vom Anbieter zu vertretenden Pflichtverletzung beruht, für die nach den vorstehenden Absätzen eine Haftung besteht.

(4) Der Pilotkunde berücksichtigt bei seinen betrieblichen Entscheidungen, dass die Software während der Pilotphase geändert, eingeschränkt, vorübergehend nicht verfügbar oder eingestellt werden kann. Eine Haftung des Anbieters für daraus resultierende Schäden besteht nur, soweit der Schaden auf einer vom Anbieter zu vertretenden Pflichtverletzung beruht, für die nach den vorstehenden Absätzen eine Haftung besteht.

(5) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

14. Laufzeit und Beendigung

(1) Die Laufzeit der kostenfreien Pilotnutzung ergibt sich aus der Pilotvereinbarung.

(2) Mit Ablauf der vereinbarten Pilotphase endet die kostenfreie Pilotnutzung automatisch. Eine Fortsetzung der Nutzung von donplano nach Ende der Pilotphase setzt eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien voraus. Aus der Teilnahme am Pilotprogramm entsteht keine Verpflichtung des Pilotkunden zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang zur Pilotnutzung nach vorheriger Ankündigung zu beenden oder einzuschränken, wenn:

(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

15. Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Pilotprogramm bekannt werdenden, nicht öffentlichen kaufmännischen, betrieblichen, technischen und organisatorischen Informationen vertraulich.

(2) Dies gilt insbesondere für Betriebsdaten, Planungslogiken, Auswertungen, Produktausgestaltungen, Entwicklungsstände und sonstige vertrauliche Unterlagen oder Erkenntnisse.

(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen.

16. Referenznennung

Eine Nennung des Pilotkunden als Referenz, Praxispartner oder Pilotbetrieb erfolgt nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Pilotkunden.

17. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Pilotkunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

donplano GbR, Gesellschafter: Stefan Koch und Rosemarie Thiedmann, Marktplatz 15, 83607 Holzkirchen

Stand: 09. Oktober 2026